§ 36 Anzeigepflicht
Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, hat die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde kann die eingegangenen Anzeigen in ihrem Amtsblatt veröffentlichen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 36 PostG 1998 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Vergabekammer Sachsen-Anhalt, 08.07.2019 – 1 VK LSA 01/19
- VG Köln, 19.06.2017 – 22 L 812/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.10.2009 – 13 B 1056/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.10.2009 – 13 B 1057/09Zitiert von 1
- VG Köln, 30.06.2009 – 22 L 582/09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.